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Baum pflanzen

SCHENKUNGEN

Die beste Investition

in eine Zukunft die wir wollen ist,

für Bildung zu schenken! (Benjamin Kohlhase)

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Der Verein Förderung der Waldorfpädagogik Neumünster e.V. nimmt Schenkungen entgegen, um damit die Waldorfpädagogik in ihrer Vielfältigkeit in Neumünster zu fördern.

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So können Sie uns helfen:

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Schenkung von Wertpapieren und Aktiendepots

Damit ermöglichen Sie dem FÖV sich an Unternehmen zu beteiligen und sich aktiv um einen neuen Umgang mit Kapital zu engagieren.

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Schenkungen von Unternehmensanteilen

Im Rahmen der Vermögensverwaltung darf der FÖV auch stille Beteiligungen halten.

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Schenkung von Grundstücken und Gebäuden

Schenkungen von Grundstücken und Gebäuden bedürfen eines notariell beurkundeten Vertrages und der Eintragung in das Grundbuch.

Dem FÖV übertragene Grundstücke und Gebäude können uns helfen neue Projekte zu Verwirklichen oder durch Verpachtung/Vermietung im Rahmen der Vermögensverwaltung finanzielle freie Mittel für Zukunftsprojekte zu generieren.

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Förderung durch Schenkungen zu Lebzeiten

Jede freie Zuwendung, die ein Schenkender einem Beschenkten macht, ist eine Schenkung zu Lebzeiten. Hierzu braucht es keinen Vertrag.

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Schenkungsversprechen

Wenn Sie den FÖV oder ein bestimmtes Projekt unterstützen möchten, die Überweisung Ihrer Schenkung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen erfolgen kann, so kann ein schriftliches Schenkungsversprechen oder ein Schenkungsvertrag sinnvoll und hilfreich sein.

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Schenkungen mit Rückfallsrecht

Bei der Schenkung von Vermögen kann vertragsmässig vereinbart werden, dass z.B. im persönlichen Bedarfsfall ohne Begründung ein teilweiser oder gesamter Rückruf und Rückzahlung der Schenkung möglich ist. So hat der Schenkende eine Sicherheit für den persönlichen Notfall. Das Rückfallsrecht steht nur dem Schenker selbst zu, es erlischt beim Tode des Schenkers und geht nicht auf die möglichen Erben über.

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Schenkung unter Beibehalt der Nutzniessung

Eine andere hilfreiche Variante ist, zu vereinbaren, dass die Nutzniessung der Schenkung dem Schenker selbst zusteht. (Beispiel: Schenkung einer Liegenschaft, wobei sich der Schenker das Wohnrecht bis auf Weiteres vorbehält.)

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Schenkung von Nutzniessrechten

Eine weitere Möglichkeit ist die Schenkung eines Ertrages, respektive der Nutzniessung eines Vermögensteiles, ohne dass dieser Vermögensteil selbst geschenkt wird. (Z.B. Schenkung eines Prozentsatzes des Ertrages aus einer Firmenbeteiligung, des Ertrags von Wertschriften oder der Nutzniessung von Liegenschaften etc.)

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Ansprechpartner
Benjamin Kohlhase
 

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